Ein Makler, der weiß, daß der sich an ihn wendende Kunde bereits mit einem anderen Makler einen Vertrag abgeschlossen hat, muß von sich aus nachfragen, ob es sich hierbei um einen Alleinauftrag handelt. In diesem Fall muß er den Kunden auf die Gefahr hinweisen, daß er sich bei der Beauftragung des zweiten Maklers und dessen erfolgreicher Tätigkeit gegenüber dem zunächst beauftragten Makler schadensersatzpflichtig machen kann und ferner die Gefahr einer Doppelprovisionspflicht besteht.
Unterläßt der zweite Makler diesen Hinweis, macht er sich gegebenenfalls gegenüber seinem Kunden schadenersatzpflichtig. Er muß dem Kunden dann von dessen Verbindlichkeit aus dem zweiten Vertrag freistellen.
Urteil des OLG Hamm vom 15.05.1997
18 U 189/96
NJW-RR 1998, 842
RdW Heft14/1998, Seite III