Kein Zusammenrechnen mehrerer Parkscheine


Ein Autofahrer löste an einem Parkscheinautomaten zunächst einen Parkschein mit Parkzeitende 13:01. Kurz darauf löste er einen weiteren Parkschein mit dem Parkzeitende 13:02. Beide Parkscheine legte er sichtbar auf das Armaturenbrett seines Fahrzeuges. Da der Autofahrer um 13:20 noch nicht an seinem Fahrzeug war, wurde ihm eine Geldbuße von 10 DM auferlegt.

Mit dem eingelegten Einspruch hatte der Autofahrer jedoch keinen Erfolg. Das Gericht folgte seiner Argumentation nicht, wonach die Parkzeiten der beiden gelösten Parkscheine addiert werden müßten. Bei einem Parkscheinautomaten muß der Kraftfahrer - ebenso wie bei der Parkuhr - von vornherein die Parkzeit wählen, deren Ende der Parkschein ausweist. Er kann sich auch nicht darauf berufen, daß er durch das nahezu zeitgleiche Lösen eines weiteren Parkscheins zulässigerweise noch bis zur Höchstparkzeit parken dürfe, da auch dieser Parkschein nicht den Beginn der Parkzeit, sondern nur (zeitlich verschoben) deren Ende ausweist. Im übrigen befürchtete das Gericht bei einer Aufaddierung der gelösten Parkscheine Manipulationen durch die Verwendung eines von einem anderen Autofahrer überlassenen Belegs, bei dem die gewählte Parkzeit noch nicht ausgenutzt worden ist.


Beschluß des OLG Bremen vom 08.07.1997
Ss 29/97
DAR 1997, 454
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