Arbeitet eine Ehefrau stundenweise im elterlichen Friseursalon, obwohl sie schon zwei noch nicht schulpflichtige Kinder zu betreuen hat, handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs um eine überobligatorische Erwerbstätigkeit mit der Folge, daß die erzielten Einkünfte nicht auf den Getrenntlebendunterhalt anzurechnen sind.
Urteil des BGH vom 21.01.1998
XII ZR 117/96
NJW-RR 1998, 721