Hausabriß auf Kosten des Eigentümers


Wegen erheblicher Zweifel an der Standfestigkeit eines alten Gebäudes führte die Bauaufsichtsbehörde eine Untersuchung durch und kam zu dem Ergebnis, daß das Gebäude abgerissen werden müsse. Der Eigentümer wurde durch einen entsprechenden Bescheid zum Abriß aufgefordert. Als er daraufhin nichts unternahm, beauftragte die Behörde ein Abbruchunternehmen und verlangte von dem Eigentümer die Erstattung der Abbruchkosten.

Das zuständige Oberverwaltungsgericht hielt die Maßnahme für gerechtfertigt. Da - wie vom Eigentümer vorgebracht - ein Abstützen des Gebäudes mit verhältnismäßigen Mitteln nicht mehr möglich war, blieb zum Schutz der Öffentlichkeit nur der komplette Abbruch des Gebäudes. Wegen der Gefährdung Dritter durfte die Bauaufsichtsbehörde auch ohne weitere Aufforderung selbst tätig werden und den Abriß veranlassen. Der Eigentümer der "Bruchbude" mußte daher die entstandenen Kosten tragen.


Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.1997
10 A 1890/92
NWVBl. 1997, 306
Hausbesitzerzeitung Heft 6
Hausbesitzerzeitung Heft 23/97, Seite 7
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