Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern


Ein Radfahrer wurde nachts mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille angetroffen. Das zuständige Amtsgericht ging von einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Radfahrers aus und verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

Nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur ist bei Radfahrern erst mit 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Dieser Auffassung schloß sich nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe an.


Beschluß des OLG Karlsruhe vom 28.07.1997
2 Ss 89/97
DAR 1997, 456
NZV 1997, 486
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