Ein Mann, der über nicht unerhebliches Vermögen verfügte, setzte in seinem Testament sieben Personen als Erben von bestimmten Geldbeträgen ein. Ferner enthielt das Testament folgende Verfügung: "...10 bedürftigen Waisenkindern vom Waisenhaus je ein Sparbuch von 10.000 DM anlegen. Welche Kinder in Frage kommen, überlasse ich dem Leiter des Waisenhauses". Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt diese Verfügung für wirksam. Allerdings handelte es sich insoweit nicht um eine Erbeinsetzung, sondern um Vermächtnisse zugunsten der Waisenkinder. Daß diese im Testament nicht namentlich bezeichnet wurden, war hierbei unerheblich. Nach § 2151 Absatz 1 BGB ist ein Erblasser nämlich berechtigt, "mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise zu bedenken, daß ... ein Dritter zu bestimmen hat, wer ... das Vermächtnis erhalten soll".
Beschluß des BayObLG vom 28.01.1998
1 Z BR 162/97 und 176/97
NJW-RR 1998, 729