"Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen - dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen - zu benutzen, wenn er ausreichend befestigt ist. Ansonsten ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren". So regelt § 12 Abs. 4, Satz 1 StVO das Linksparkverbot auf Straßen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln jedoch nicht für das Linksparken in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb der gekennzeichneten Parkf-lächen. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, daß ein verkehrsberuhigter Bereich keine "Fahrbahn" hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist. Letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. Daher kann ein generelles Linksparkverbot für verkehrsberuhigte Zonen nicht hergeleitet werden.
Beschluß des OLG Köln vom 30.05.1997
Ss 136/97
DAR 1997, 411