Eine Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.05.1992 bis 30.04.1994 für ein Forschungsprojekt beurlaubt. Wider Erwarten endete die Arbeit an dem Forschungsprojekt bereits im Februar 1994. Die Frau beantragte daraufhin für die Monate März und April Arbeitslosengeld.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Gewährung von Arbeitslosengeld allein darauf an, daß der Arbeitnehmer ohne Beschäftigung ist. Dem steht nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis fortdauert und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Beurlaubung weiter beschäftigt werden soll. Danach muß der Arbeitnehmerin für die beiden Monate bis zur Wiederaufnahme ihrer ursprünglichen Tätigkeit die beantragte Arbeitslosenunterstützung bezahlt werden.
Urteil des BSG
B 11 AL 55/97 R
NJW Heft 20/1998, Seite XLII