Trennwand zwischen Eheleuten


Eine Eigentumswohnung gehörte den Ehegatten ursprünglich gemeinschaftlich. Die angrenzende Wohnung stand im Alleineigentum nur eines der Eheleute. Durch Abreißen einer Trennwand schaffte das Ehepaar eine große, zusammenliegende Wohnung.

Die Ehe ging zu Brüche. Der Ehegatte, der nur Miteigentümer der einen Wohnung war, verlangte, daß die Trennwand wieder eingezogen werde. Das Gericht erkannte diesen Anspruch auf Wiederherstellung der Trennwand "wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse" an.


Beschluß des BayObLG vom 24.04.1997
2 Z BR 2/97
ZAP EN-Nr. 500/97
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