Ansprüche des Arbeitnehmers bei Erfindungen


Nimmt ein Arbeitgeber die Erfindung eines Arbeitnehmers in Anspruch, so schuldet er dem Arbeitnehmer nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen eine angemessene Vergütung.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muß sich der Arbeitnehmer hierbei nicht mehr mit einer Vergütung begnügen, die sich aus den jährlichen Umsatzzahlen errechnet, sondern der Erfinder hat Anspruch auf eine angemessene Beteiligung am Gewinn. Der Arbeitgeber ist nach dem Richterspruch auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle hierzu erforderlichen Angaben wie Liefermengen, Lieferzeiten, Preise, Abnehmer, Gewinne und Kosten mitzu-teilen. Dieser Anspruch auf Rechnungslegung findet seine Grenzen allerdings im Geheim-haltungsinteresse des Arbeitgebers und einem unverhältnismäßigen Aufwand für die zu erteilenden Auskünfte.


Urteil des BAG vom 13.11.1997
X ZR 132/95
SZ vom 14.11.1997
NJW Heft 50/97, XIV
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