Kein Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung


Erhebt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer in einer schriftlichen Abmahnung schwere Vorwürfe und wird der Arbeitnehmer daraufhin wegen schwerer Depressionen praktisch dienstunfähig, so stehen ihm gleichwohl keine Ansprüche auf Schmerzensgeld gegenüber dem Arbeitgeber zu.

Dies gilt selbst dann, wenn sich die erhobenen Vorwürfe als unbegründet erweisen und die Abmahnung daher aus der Personalakte entfernt werden mußte. Die Richter vertraten die Auffassung, eine etwaige Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers hätte dadurch ausgeglichen werden können, daß auf eine entsprechende Klage hin die Abmahnung im Falle fehlender Berechtigung aus den Personalakten entfernt worden wäre.


Urteil des LAG Köln vom 07.01.1998
2 Sa 1014/97
MDR 1998, 1038
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