Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis beiderseits ein Kündigungsrecht aus bestimmten, als wichtig bezeichneten Gründen mit einer Kündigungsfrist, die der tariflichen bzw. der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht oder diese übersteigt, so wird damit, falls nicht Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen vorliegen, nicht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB ausgeschlossen, sondern das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart.
Urteil des BAG vom 25.02.1998
2 AZR 279/97
NJW Heft 34/1998, Seite VIII
RdW 1998, 598
Der Betrieb 1998, 1970