Werbeveranstaltung eines Steuerberaters


Ein Steuerberater kündigte in einer Zeitungsanzeige einen in seinen Kanzleiräumen veranstalteten Vortrag zum Thema "Steuerbrennpunkte 1995" an. Der Bundesgerichtshof sah darin keine standeswidrige Werbung. Solange eine Anzeige nicht anpreisend, sondern vielmehr berufsbezogen ist, ist diese nicht zu beanstanden. Sie ist vielmehr nach den neuen Vorschriften der Berufsordnung als "Informationswerbung" grundsätzlich zulässig.

Weder die Anzeige, noch die Durchführung der Informationsveranstaltung war in unzulässiger Weise auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet, zumal der Informationszweck eindeutig im Vordergrund stand. Daß damit die Hoffnung des Steuerberaters verbunden war, später einmal einen Auftrag zu erhalten, sah das Gericht als mittelbaren Bestandteil jeder Werbung und nach dem Gesetzeswortlaut als nicht verboten an.


Urteil des BGH
Stb St (R) 5/97
NJW Heft 9/98, Seite XXXVIII
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