Änderung von Steuerbescheiden


Nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die sodann zu einer höheren Steuer führen. Nachträglich bekannt werden kann eine Tatsache jedoch nur, wenn sie dem zuständigen Finanzamt nicht vorher bekannt war oder bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte bekannt sein müssen. Maßgeblich ist dabei die letzte Willensbildung des zur Entscheidung befugten Finanzsachbearbeiters.


Urteile des BFH vom 14.01. und 24.03.1998
II R 9/97 und VII R 59/97
RdW 1998, 555
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