Teilzeitbeschäftigung während Erziehungsurlaub


Während des Erziehungsurlaubs ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht überschritten wird. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgesetz).

Beantragt ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Dienstherrn, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht frist- oder formgerecht, entfällt die Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist. Der Arbeitnehmer ist dann auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zur Aufnahme der Teilzeitarbeit berechtigt.


Urteil des BAG vom 26.06.1997
8 AZR 506/95
Betriebs-Berater 1997, 2169
NJW 1998, 102
RdW 1998, 21
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