Grundwehrdienst: Rückstellung wegen Ausbildungsplatz
Ein angehender Lehrling kann vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden, wenn er sonst mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust einer bereits zugesagten Lehrstelle rechnen muß und die - noch nicht begonnene - Ausbildung auch nicht nachholen kann. Die bloße Gefahr eines beruflichen Nachteils genügt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht für die Annahme eines Härtegrundes.
Mit dieser Entscheidung trugen die Berliner Richter der schlechten Lage auf dem Ausbildungsmarkt Rechnung und ermöglichten so einem jungen Mann den Antritt einer zugesagten Lehrstelle bei der Deutschen Post AG.
Urteil des BVerwG
8 C 21/97
NJW Heft 46/97, XLII
FAZ vom 25.10.1997
RdW Heft 22/97, IV