DDR-Nachlaß: Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls... Kenntnis erlangt... (§ 2323 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Die Frist für die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen, die sich auch auf in der früheren DDR enteignetes Nachlaßvermögen beziehen, beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 03.10.1990 und nicht erst mit der Rechtskraft des jeweiligen Restitutionsbescheides.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.03.1998
7 U 242/96
FamRZ 1998, 1139
NJW-RR 1998, 1157