Anspruch auf Entfernung einer Parabolantenne


Laut Beschluß des Bundesverfassungsgerichts darf ein ausländischer Mieter, der vom Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne wünscht, von diesem nicht auf den Anschluß an das Breitbandkabel verwiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn er über den Kabelanschluß einen Sender seiner Heimatsprache empfangen kann. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß der Mieter den Vermieter vor vollendete Tatsachen stellen und einfach eine Parabolantenne installieren darf.

Es ist nämlich Sache des Vermieters, den Ort für die Anbringung der Parabolantenne zu bestimmen, die ordnungsgemäß installiert werden muß. Dies gilt auch für die Zuleitungen innerhalb des Hauses und der Wohnung. Vor allem aber hat der Mieter vorab eine Sicherheit zur Abdeckung des Haftungsrisikos und der Kosten für die Beseitigung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu leisten.

In einem vom Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte der Mieter weder die geforderte Sicherheitsleistung erbracht, noch war die Installation der Parabolantenne fachmännisch erfolgt. Daher wurde der ausländische Mieter verurteilt, die Parabolschüssel wieder zu entfernen.


Urteil des LG Düsseldorf vom 29.04.1997
24 S 80/97
ZMR 1997, 423
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