Kaskoversicherung: Falsche Angaben zu Vorschäden


Ein Autofahrer verlangte von seiner Kaskoversicherung Schadensersatz wegen Diebstahls des versicherten Fahrzeuges. Auf der Schadensmeldung machte er unzutreffende Angaben hinsichtlich der Schwere eines Schadens, den der Vorbesitzer mit dem Fahrzeug erlitten hatte. Nachdem die Versicherung vom Vorbesitzer von dem erheblichen Rahmenschaden erfahren hatte, verweigerte sie die Zahlung der Ersatzleistung wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

Dies sah das Oberlandesgericht Hamm anders. Ist eine Obliegenheitsverletzung wie hier folgenlos geblieben, so ist die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmißverständlich auf den Verlust seines Leistungsanspruchs hingewiesen wurde. Eine Belehrung im Schadensanzeigeformular, das dem Versicherungsnehmer zugesandt und nach Ausfüllung von ihm an den Versicherer zurückgegeben wird, muß drucktechnisch so angebracht sein, daß sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Eine Belehrung, die in der gleichen Größe gedruckt ist wie die Formularfragen und sich vom restlichen Text nicht abhebt, reicht hierzu nicht aus.

Im vorliegenden Fall war die Belehrung auf der ersten Seite des Schadensanzeigeformulars zwar durch Fettdruck hervorgehoben. Der Fragebogen war jedoch durch einen Versicherungsagenten vollständig ausgefüllt und sodann vom Versicherungsnehmer auf der zweiten Seite unterschrieben worden. Hier verneinte das Oberlandesgericht Hamm das Vorliegen einer wirksamen Belehrung, weil sich diese nicht auch auf der zweiten, vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Seite befand.


Urteil des OLG Hamm vom 16.03.1998
6 U 161/97
OLG Report Hamm 1998, 202
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