Vorläufige Deckungszusage für Kaskoversicherung


Die vorläufige Deckungszusage einer Versicherung anläßlich einer Fahrzeuganmeldung kann auch für die Kaskoversicherung gelten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, daß der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Versicherungsantrag gestellt hat, der sich ausdrücklich auch auf die Kaskoversicherung bezieht. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer.


Urteil des OLG Hamm vom 6.03.1998
20 U 212/98
OLG Report Hamm 1998, 238
NZV 1998, 287
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