Durch die Reservierung eines Tisches in einem Restaurant kommt in der Regel noch kein Vertrag zwischen dem Gast und dem Restaurantbetreiber zustande. Teilt der Gast jedoch nicht rechtzeitig mit, daß er eine Tischreservierung nicht wahrnehmen wird, kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Der Gastwirt muß jedoch nachweisen, daß ihm durch die nicht in Anspruch genommene Tischreservierung wegen der zu erwartenden Gäste besondere Aufwendungen entstanden sind, etwa durch Bereitstellung spezieller Speisen, Tischschmuck, Einstellung von zusätzlichem Personal oder ähnlichem. Einen entgangenen Gewinn kann der Gastwirt jedoch allenfalls dann geltend machen, wenn das Lokal zum Zeitpunkt der Reservierung vollständig besetzt war und er deshalb andere Gäste abweisen mußte. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Restaurantbetreiber den reservierten Tisch nach Ablauf von einer Stunde bei Nichterscheinen der angemeldeten Gäste weitervergeben kann.
Urteil des LG Kiel vom 22.01.1988
8 S 160/97
NJW 1998, 239