Eheleute können einen ansonsten bei der Ehescheidung vorgeschriebenen Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Ein derartiger Verzicht bedarf jedoch der Genehmigung des Familiengerichts. Genehmigungsfähig ist ein teilweiser oder völliger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, wenn eine angemessene Gegenleistung vereinbart wurde oder wenn die an sich begünstigte Partei nicht auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so führt auch der übereinstimmend erklärte Wille der Eheleute, "ihre Ehe in gutem Einvernehmen beenden zu wollen" nicht zur Genehmigungsfähigkeit.
Beschluß des OLG Zweibrücken vom 09.02.1998
5 UF 103/96
FamRZ 1998, 1377
MDR 1998, 1353