Folgenschwerer Rechenfehler


Ein Tischlereibetrieb gab im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ein Angebot ab. Nachdem der Betrieb den Zuschlag erhielt, stellte die Schreinerei fest, daß sie in Folge eines Rechenfehlers einen zu niedrigen Preis angegeben hatte. Sie zog daraufhin ihr Angebot zurück.

Der Bundesgerichtshof verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz an den öffentlichen Auftraggeber wegen Nichterfüllung des Vertrages. Ist der Vertrag wie hier durch den Zuschlag einmal zustande gekommen, berechtigt ein sogenannter Kalkulationsirrtum bei der Abgabe des Angebots nicht zur Anfechtung.


Urteil des BGH vom 07.07.1998
X ZR 17/97
RdW Heft 20/1998, Seite V
Der Betrieb 1998, 1909
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