Sonderurlaub: Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft
Einem Schwerbehinderten stehen in einem Urlaubsjahr fünf Arbeitstage zusätzlicher Urlaub zu (§ 47 Schwerbehindertengesetz). Der Schwerbehinderte verliert seinen Anspruch auf Zusatzurlaub jedoch, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft während des Urlaubsjahres wegfällt.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 25.03.1998
15 Sa 1660/97
Handelsblatt vom 09.11.1998