Im Prinzip besteht die Möglichkeit, die Haftung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu beschränken. Dies geschieht in der Regel durch Beschränkung der Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter. Eine derartige Haftungsbeschränkung muß jedoch für den Geschäftspartner erkennbar sein. Gelegentlich wird versucht, das Haftungslimit einfach durch die Wahl der Bezeichnung "GbRmbH" zu erreichen.
Eine derartige Firmierung als GbR mit beschränkter Haftung ist nach einer Entscheidung des OLG München jedoch unzulässig, weil dadurch ein für eine GmbH notwendiger Firmenbestandteil "mbH" übernommen wird. Da die Abkürzung "GbR" keine allgemein übliche Abkürzung für eine BGB-Gesellschaft darstellt, die nahezu allen angesprochenen Verkehrskreisen eine eindeutige Identifizierung des Gesellschaftstyps ermöglicht, besteht die Gefahr, daß die gewählte Firmierung "GbRmbH" mit der einer GmbH verwechselt wird. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG:
Beschluß des OLG München vom 27.08.1998 29 W 2437/98 Der Betrieb 1998, 2012 ZIP 1998,1800 NJW-RR 1998, 1493
so auch Beschluß des BayObLG vom 24.9.1998 - 3 Z BR 58/98 - RdW 1999, 48 ZIP 1998, 1959
zur Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung:
Urteil des OLG Jena vom 28.4.1998
- 3 U 580/97 - RdW 1999, 48