Prozeßkosten für Räumungsklage keine außergewöhnliche Belastung


Muß sich ein steuerpflichtiger Mieter gegen eine Räumungsklage zur Wehr setzen, sind die dafür aufgewendeten Prozeßkosten nicht als Belastung absetzbar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg jedenfalls dann, wenn dem verklagten Mieter zumutbar ist, eine andere Wohnung anzumieten.


Urteil des FG Hamburg vom 22.04.1998
III 277/97
Handelsblatt vom 09.11.1998
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