Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, wenn sich die grundlegende Ausschreibung wesentlich geändert hat oder wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen (§ 26 Nr. 1 VOB/A).
Wird eine Ausschreibung aufgehoben, ohne daß einer der vorgenannten Gründe gegeben ist, steht dem Bieter, der bei Fortsetzung des Verfahrens und Vergabe des Auftrags den Zuschlag erhalten hätte, grundsätzlich ein Anspruch auf den Ersatz der mit der Teilnahme am Verfahren verbundenen Aufwendungen zu. Ein weitergehender Anspruch auf den Ausgleich des entgangenen Gewinns setzt demgegenüber voraus, daß der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt worden ist.
Urteil des BGH vom 08.09.1998
X ZR 48/97
ZAP EN-Nr. 766/98
NJW 1998, 3636
ZIP 1998, 1926