Hat ein Betriebs- oder Personalrat seine Zustimmung zu einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis erteilt und schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer danach einen Zeitvertrag von kürzerer Vertragsdauer, so ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts unwirksam.
Die Zustimmung der Personalvertretung betrifft in diesen Fällen die mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahren. Die Billigung der Personalvertretung ist keine Blankozustimmung zu jeder Befristung im Rahmen einer vom Arbeitgeber festgelegten Höchstbefristungsdauer.
Die Unwirksamkeit der Vertragsbefristung hatte im vorliegenden Fall zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis unbefristet und nicht nur befristet auf den zunächst geplanten Zeitraum fortbestand.
Urteil des BAG vom 8.07.1998
7 AZR 108/97
Betriebs-Berater 1998, 2419