Kürzung von Sonderzahlungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten


Die Betreibergesellschaft mehrerer Sanatorium zahlte über Jahre hinweg auf der Grundlage einer jährlich erneuten Zusage ihren Mitarbeitern ein 13. und 14. Monatsgehalt. Als in einem Jahr in einer der Kliniken die Sonderzahlung auf ein Viertel des Monatsgehalts reduziert wurde, klagte ein angestellter Diplompsychologe auf Zahlung der vollen zwei Monatsgehälter.

Da die Sonderleistung auf der Grundlage einer in jedem Jahr aufs neue ausgesprochenen Zusage des Arbeitgebers erfolgte, war keine betriebliche Übung eingetreten, die dem Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf Gewährung der zusätzlichen Vergütung geschaffen hätte. Der Arbeitnehmer konnte seine Klage daher nur auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes stützen, da in den anderen Sanatorien des Betreibers die Sonderzahlungen uneingeschränkt weitergeleistet wurden. Das Bundesarbeitsgericht sah im konkreten Fall keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Notwendigkeit der Kürzung war dadurch gerechtfertigt, daß die Klinik, in der der klagende Psychologe beschäftigt war, infolge Unterbelegung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten können durchaus eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer an verschiedenen Betriebsstätten rechtfertigen.


Urteil des BAG
1 AZR 147/98
Handelsblatt vom 30.11.1998
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