Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Freistellung


Wird ein Arbeitnehmer auf seine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung vom Arbeitgeber durch einen gerichtlichen Vergleich bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt, so braucht er sich den während dieser Frist erzielten oder erzielbaren anderweitigen Verdienst nicht anrechnen zu lassen.


Urteil des LAG Brandenburg vom 17.03.1998
2 Sa 670/97
MDR 1998, 1417
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