Verschlüsseltes Zeugnis


Der Arbeitgeber ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, diesem ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Häufig wird versucht, negative Beurteilungen durch mehr oder weniger gelungene Formulierungen zu verschlüsseln.

So schrieb ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ins Zeugnis, "Er hat stets verstanden, seine Interessen in dem Betrieb durchzusetzen." Dies besagt nichts anderes, als daß der Arbeitnehmer versucht hat, seine Belange im Betrieb rücksichtslos zu verfolgen. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, diese - wenn auch verschlüsselte - negative Beurteilung aus dem Arbeitszeugnis zu entfernen.


Urteil des Hessischen LAG vom 16.06.1998
9 Sa 132/98
Handelsblatt vom 16.11.1998
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