AGB: Kostenerstattungspflicht bei Rücktritt


Der Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann die Erstattungspflicht von Vertragskosten (Makler-, Notar- und Gerichtskosten sowie Provisionen) für den Fall des Rücktritts vom Vertrag nicht uneingeschränkt dem Käufer eines Grundstücks auferlegen.

Dies mag zulässig sein, wenn der Käufer das Scheitern des Geschäfts zu vertreten hat. Hat jedoch - wie hier - der Verwender der AGB den Rücktritt zu verantworten, so stellt sich die Begründung einer Ersatzpflicht des Rücktrittsberechtigten als eine unangemessene Risikoverteilung zu Lasten des Kunden dar. Eine derartige Klausel ist deshalb gemäß § 9 AGB-Gesetz nichtig.


Urteil des OLG Hamm vom 14.05.1998
22 U 88/97
OLG Report Hamm 1998, 294
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