Handelsvertreter: Anspruch auf Buchauszug


Ein Handelsvertreter kann nach § 87c Abs. 2 HGB vom Unternehmer einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provisionen zustehen. Stellt das Unternehmen Unterlagen zur Verfügung, die schwere Mängel aufweisen und derart unzulänglich sind, daß sie den Namen "Buchauszug" nicht verdienen, so steht dem Handelsvertreter die Erstellung eines neuen vollständigen Buchauszuges zu.


Beschluß des OLG Hamm vom 01.07.1998
35 W 8/98
OLG Report Hamm 1998, 303
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