Zugang eines Einschreibens


Verkäufer und Käufer verhandelten über den Kauf eines Campingbusses. Ein dem Kaufinteressenten zur Verfügung gestelltes Kaufformular wurde am 08.09. von ihm unterschrieben an den Verkäufer zurückgesandt. In dem Bestellformular hieß es unter anderem: "Der Käufer ist an diese Bestellung 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat und die Lieferung ausgeführt ist". Am 10.09. sandte der Verkäufer das gegengezeichnete Bestellformular per Einschreiben an den Käufer zurück. Der Postbote traf den Käufer zu Hause nicht an und hinterließ daher einen Mitteilungszettel, daß am zuständigen Postamt ein Einschreiben bereitliege. Dieses Einschreiben holte der Käufer nicht ab; es wurde 10 Tage später an den Verkäufer als unzustellbar zurückgeschickt. Die Parteien stritten darüber, ob ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, daß kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Die Annahmeerklärung des Verkäufers war in dem Bestellformular für 10 Tage befristet. Dieser konnte daher das Angebot des Käufers zum Vertragsschluß nur innerhalb dieser Frist annehmen. Voraussetzung für die Annahme ist, daß dem Vertragspartner eine entsprechende Erklärung zugeht. Ein derartiger Zugang liegt jedoch nicht bei der Übergabe des Benachrichtigungsscheines durch den Gläubiger vor. Auch konnte der Verkäufer nicht geltend machen, daß sich der Käufer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als sei ihm die Annahmeerklärung rechtzeitig zugegangen. Da auf dem Mitteilungszettel kein Absender angegeben war, konnte nach Auffassung des Gerichts der Käufer die Einschreibesendung nicht mit dem Kaufangebot in Verbindung bringen. Nicht auszuschließen war auch, daß der Käufer die Abholung vergessen hatte oder ihm der Benachrichtigungszettel abhanden gekommen war.
Da der Verkäufer im übrigen innerhalb der 10-Tage-Frist auch keinen weiteren Zustellungsversuch unternahm, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Der Käufer mußte den Kaufpreis nicht zahlen.


Urteil des BGH vom 26.11.1997
VIII ZR 22/97
NJW 1998, 976
DAR 1998, 389
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