Grundsätzlich sind Finanzbehörden berechtigt, dem Steuerpflichtigen eine Einspruchsentscheidung per Telefax zu übermitteln. Kommt es jedoch zum Streit über den tatsächlichen Zugang der Entscheidung, haben die Finanzämter schlechte Karten.
Zugang setzt nämlich voraus, daß das Schriftstück von dem Empfangsgerät des Steuerpflichtigen vollständig ausgedruckt wurde. Dieser Nachweis kann allein mit dem auf dem Sendeprotokoll enthaltenen "OK-Vermerk" nicht erbracht werden. Denn damit ist nur nachgewiesen, daß von Anfang bis Ende der Datenübertragung eine Verbindung bestanden hat, nicht jedoch, welche Daten übertragen wurden.
Urteil des BFH vom 08.07.1998
I R 17/96
RdW 1999, 168
ebenso: Urteil des BAG vom 14.8.2002
5 AZR 169/01
Betriebs-Berater 2002, 2560