Weiterverkauf einer mangelhaften Kaufsache und Schadensersatz


Der Käufer machte wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache Schadensersatzansprüche auf Beseitigung des Schadens geltend (sogenannter kleiner Schadensersatz). Die Höhe des Schadens wies er durch ein Sachverständigengutachten nach. Daraufhin veräußerte er den Kaufgegenstand in unrepariertem Zustand weiter. Der Verkäufer meinte, wegen der unterbliebenen Reparatur und der Weiterveräußerung nicht zur Zahlung des geltend gemachten Schadens verpflichtet zu sein.

Bei Ansprüchen aus § 463 BGB (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) geht es allein um den Ersatz des Schadens, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Sache und dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand ergibt. Der Anspruch setzt daher nicht die Verpflichtung zur tatsächlichen Behebung des Mangels voraus. Der Verkäufer war danach verpflichtet, den durch das Gutachten nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.


Beschluß des BGH vom 10.06.1998
V ZR 324/97
Betriebs-Berater 1998, 1659
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