Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag


Ein Arbeiter war am 25.12.1994 zur Schicht eingeteilt. Der erste Weihnachtsfeiertag fiel in diesem Jahr auf einen Sonntag. Nach dem geltenden Tarifvertrag standen ihm für die Sonntagsarbeit ein freier Tag und ein Zeitzuschlag von 35 % zu.

Damit war der Arbeitnehmer jedoch nicht zufrieden. Er meinte, er könne nach dem Tarifvertrag auch einen Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit von 135 % beanspruchen, da der 25. Dezember zugleich Feier- und Sonntag war. Dieses zusätzliche "Weihnachtsgeschenk" wollte ihm das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht bescheren. Nach Ansicht der Richter soll der Tarifvertrag lediglich sicherstellen, daß Arbeiter im Schichtdienst genauso viele freie Tage erhalten wie ihre Kollegen, die keinen Schichtdienst leisten. Muß ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Sonntag fällt, so kann er die entsprechenden Vergünstigung aus dem Tarifvertrag nicht doppelt geltend machen.


Urteil des BAG
6 AZR 664/96
NJW Heft 46/1998, Seite XLVI
Handelsblatt vom 13.10.1998
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