Eine Buchhalterin wurde nach ihrer Ausbildung mehrfach befristetet in dem Betrieb weiterbeschäftigt. Nach Ablauf der Befristung am 31.05.1994 arbeitete die Arbeitnehmerin weiter. Im Dezember desselben Jahres schlossen die Parteien einen weiteren, bis zum 31.12.1995 befristeten Arbeitsvertrag. Als Befristungsgrund wurde die Auflösung der Beschäftigungsdienststelle angegeben. Die Arbeitnehmerin meinte später, die Befristung sei unwirksam.
Zunächst stellte das Bundesarbeitsgericht fest, daß ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vertragsabschluß zur Schließung des Betriebs oder der Dienststelle entschlossen hat, und wenn er die sichere Prognose stellen kann, daß auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Dienststelle nicht möglich sein wird.
Das Gericht hatte sich ferner mit dem Problem auseinanderzusetzen, daß der Arbeitnehmerin überhaupt nicht bewußt war, daß ihr bis zum 31.05.1994 befristetes Arbeitsverhältnis infolge ihrer Weiterbeschäftigung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergegangen war und sie sich auf die erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1995 überhaupt nicht hätte einlassen müssen. Hierzu führte das Gericht aus: Bei Vorliegen eines sachlichen Befristungsgrundes ist die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auch dann rechtswirksam, wenn sich der Arbeitnehmer des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht bewußt war und deshalb auch nicht den Willen hatte, auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz zu verzichten. Im Ergebnis endete somit das Arbeitsverhältnis der Buchhalterin zum 31.12.1995.
Urteil des BAG vom 03.12.1997
7 AZR 651/96
Betriebs-Berater 1998, 1693
MDR 1998, 1355