Eine Frau nahm an einem Lotteriesparen beim Raiffeisen-Sparverein teil. Nach ihrem Tod lief der Sparvertrag weiter. Bei einer der Auslosungen fiel auf das Los der Verstorbenen ein Gewinn von 10.000 DM. Der Pflichtteilsberechtigte meinte, ihm stünde ein Teil des Lotteriegewinns zu.
Demgegenüber entschied das Amtsgerichts Pirmasens, daß der Gewinn aus einem Lotterielos, das im Rahmen eines vom Erblasser abgeschlossenen Gewinnsparvertrages nach dem Erbfall erworben wurde, nicht in den Nachlaß fällt, wenn der Erbe den Vertrag vor Erwerb des gewinnenden Loses hätte kündigen können.
Urteil des AG Pirmasens vom 20.05.1998
1 C 26/98
NJW-RR 1998,1463
Hinweis: Ein "normales" Lotterielos, das beim Erwerb bezahlt wird (z.B. Lottoschein), wird dagegen mit allen sich daraus ergebenen Chancen und Verpflichtungen zur Erbmasse.