Nachwirkung eines Tarifvertrages


Eine gewerbliche Arbeitnehmerin wurde nach Kündigung des einschlägigen Tarifvertrages eingestellt. Sie meinte, der Grundsatz der Nachwirkung von Tarifverträgen gelte auch für sie und verlangte den in dem gekündigten Tarifvertrag festgeschriebenen höheren Lohn. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch anderer Auffassung.

Die gesetzlich geregelte Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrages erfaßt nur Arbeitsverhältnisse, die vor Ablauf des Tarifvertrages bestanden. Der gekündigte Tarifvertrag gilt dann bis zum Neuabschluß einer Vereinbarung weiter. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf solche Arbeitsverhältnisse anwendbar, die erst nach der Kündigung des einschlägigen Tarifvertrages begründet wurden. Die Arbeitnehmerin konnte sich danach nicht auf die für sie günstigere tarifliche Lohnregelung berufen.


Urteil des BAG vom 22.07.1998
4 AZR 403/97
RdW Heft 18/1998, Seite V
Der Betrieb 1998, 1566
Betriebs-Berater 1998, 1691
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