Unrichtige Unfalldarstellung gegenüber Kaskoversicherung


Ein Fahrzeughalter meldete seiner Kaskoversicherung einen Unfallschaden. Nach Angaben des Fahrers, der den Pkw mit Einverständnis des Halters zum Zeitpunkt des Unfalls nutzte, verlor dieser nach der Berührung mit einem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug die Gewalt über den Wagen, kam rechts von der Fahrbahn ab und fuhr eine Böschung hinunter. Der Schaden belief sich auf über 42.000 DM. Eine Untersuchung des Unfallfahrzeuges ergab, daß sich der Unfall so nicht ereignet haben konnte. Insbesondere wies der Wagen auf der linken Seite keine Beschädigungen auf, die auf einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug hinwiesen. Die Kaskoversicherung lehnte daraufhin den Ersatz des Schadens ab.

Ein Versicherungsnehmer, der einen konkreten Unfallhergang behauptet, verliert seinen Anspruch aus der Versicherung, wenn festgestellt wird, daß sich der Unfall, so wie er behauptet wurde, in den entscheidenden Punkten nicht ereignet haben kann; es sei denn, er bringt einen plausiblen Grund für seine falsche Sachverhaltsdarstellung vor. Der Versicherer wird dann wegen Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 7 Absatz 1 Satz 2 AKB) in der Regel leistungsfrei. Im konkreten Fall stand fest, daß der Versicherungsnehmer den Unfallhergang falsch geschildert hatte.

Gleichwohl wurde die Kaskoversicherung zum Ersatz des Schadens verurteilt. Auch wenn die Unfalldarstellung falsch sein mag, ist damit eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers noch nicht bewiesen. Dazu reicht allein die objektive Unrichtigkeit seiner Angaben nicht aus. Zum objektiven vom Versicherer zu beweisenden Tatbestand gehört nämlich auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Sachdarstellung. Dies war hier nicht festzustellen, da der Fahrzeughalter lediglich die Unfallschilderung des Fahrers wiedergab. Daß der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit der Unfallschilderung kannte oder gekannt haben mußte, war nicht festzustellen. Eventuelle Falschangaben des Fahrers waren dem Fahrzeughalter auch nicht zuzurechnen. Die Versicherung konnte sich daher nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen und mußte den nachgewiesenen Schaden ersetzen.


Urteil des OLG Hamm vom 25.04.1998
20 U 251/97
NJW-RR 1998, 1556
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