Kein Anspruch auf Beibehaltung der Arbeitszeit


Eine Verkäuferin arbeitete fast 11 Jahre lang vormittags vier Stunden in einem Kaufhaus. Nach der gesetzlichen Änderung der Ladenschlußzeiten schloß das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der die Arbeitszeiten flexibel festgelegt wurden. Dies führte dazu, daß die Verkäuferin künftig nicht nur am Vormittag, sondern auch zu anderen Zeiten bis zu sechs Stunden am Stück eingesetzt wurde. Der Arbeitgeber sprach nach Abschluß der Betriebsvereinbarung eine Änderungskündigung aus, mit der die Arbeitszeiten neu geregelt wurden. Da die Verkäuferin mit den geänderten Arbeitszeiten nicht einverstanden war, erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht.

Wie schon das Arbeitsgericht wies auch das Landesarbeitsgericht Berlin die Klage als unbegründet zurück. Ein Anspruch der Verkäuferin auf Beibehaltung der langjährig üblichen Arbeitszeit bestand nicht. Gerade ein in einem Kaufhaus beschäftigter Arbeitnehmer muß von vornherein damit rechnen, daß die Lage der Arbeitszeit den betrieblichen Bedürfnissen angepaßt werden muß. Die Änderung der bisherigen vertraglichen Arbeitszeit war auch durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die gemeinsam mit dem Betriebsrat getroffene Entscheidung über ein neues bzw. verändertes Arbeitszeitsystem führte dazu, daß die der Arbeitnehmerin bisher garantierte vertragliche Arbeitszeit nicht beibehalten werden konnte.


Urteil des LAG Berlin vom 31.03.1998
12 Sa 169/97
MDR 1998, 1297
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