Ein Hauseigentümer beauftragte ein Spezialunternehmen mit der Überprüfung der Blitzschutzanlage seines Hauses. Zwei Wochen später erhielt er von der Firma ein "Prüfungsmeßprotokoll" zusammen mit einer Rechnung über 132 DM. Der Hauseigentümer verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, er hätte bei der Überprüfung anwesend sein wollen und im übrigen hätten weder seine Familienangehörigen noch seine Nachbarn zum fraglichen Zeitpunkt Mitarbeiter des Unternehmens auf dem Grundstück bemerkt. Die Firma klagte daraufhin auf die Zahlung der offenen Rechnung und argumentierte, die Arbeiten seien ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Das Amtsgericht gab dem Hauseigentümer recht, wobei offengelassen wurde, ob die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Hierauf kam es nämlich letztendlich nicht an. Auf jeden Fall hätte der Unternehmer seinem Kunden den Überprüfungstermin rechtzeitig mitteilen müssen. Gerade bei derartigen Dienstleistungen muß der Kunde Gelegenheit haben, die Arbeitsweise der betrauten Firma zu beobachten und gegebenenfalls Fragen zu stellen.
Danach braucht der Auftraggeber eine Dienstleistung nur dann zu bezahlen, wenn der Unternehmer in Absprache mit dem Besteller tätig wird und eine ordnungsgemäße Arbeit nachweisen kann.
Urteil des AG Ansbach (Zweigstelle Rothenburg o.d.T.)
1 C 247/97
Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 22.10.1998
MDR Heft 23/1998, Seite R23