Ein Arbeitgeber darf von seinem Arbeitnehmer nur dann die (teilweise) Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangen, wenn dieser selbst kündigt oder durch sein Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlaß gibt.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber kein Recht, die Rückzahlung der Ausbildungskosten zu fordern.
Urteil des BAG vom 13.05.1998
5 AZR 247/97
NZA 1999, 205