Absetzbarkeit von Unfallschaden als Werbungskosten


Auf der Fahrt zur Arbeit erlitt ein Autofahrer mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Da er davon ausging, daß der Unfallgegner den Unfall verursacht hatte, verklagte er dessen Haftpflichtversicherung. Im Laufe des Jahres 1993 wurde seine Klage auf Schadensersatz jedoch abgewiesen. Bei seiner Steuererklärung für das Jahr 1993 machte der Steuerpflichtige den an seinem Pkw entstandenen Schaden als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Anerkennung in letzter Instanz ab. Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkws sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar. Auch dann, wenn vernünftige Gründe für die Annahme gegeben sind, daß dem Arbeitnehmer der Schaden vom Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung voll ersetzt werden kann, kann die Absetzung nicht für das Jahr vorgenommen werden, in dem sich herausstellt, daß der Steuerpflichtige den Schaden doch selbst tragen muß. Eine Anerkennung der Werbungskosten kann demnach nur in dem Jahr erfolgen, in dem sich der Unfall auch tatsächlich ereignet hat.


Urteil des BFH vom 13.03.1998
VI R 27/97
NJW 1998, 2551
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