Ein Verkaufsingenieur, der neben seinem monatlichen Festgehalt Anspruch auf Verkaufsprovisionen hatte, erhielt über Monate hinweg keine Zahlungen von seinem Arbeitgeber. Schließlich wurde über das Vermögen des Betriebs das Konkursverfahren eröffnet; der Betrieb wurde stillgelegt. Der Verkaufsingenieur stritt mit dem Konkursverwalter darüber, inwieweit Provisionsansprüche bei der Zahlung des Konkursausfallgeldes zu berücksichtigen sind. Hierzu das Bundesarbeitsgericht:
Nimmt ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an und gerät er deshalb in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, dem Arbeitnehmer das entgangene Arbeitsentgelt zu zahlen. Dazu gehören auch Provisionen. Ist eine Provision ausschließlich nach dem Verkaufserfolg des Arbeitnehmers ausgerichtet, muß sie geschätzt werden. Maßstab der Schätzung kann ein vertraglich vereinbarter Provisionsvorschuß sein. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird weder durch den Annahmeverzug beeinflußt, noch dadurch, daß der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten keine Aufträge mehr hatte ausführen können.
Urteil des BAG vom 11.08.1998
9 AZR 410/97
Pressemitteilung des BAG Nr. 44 vom 12.08.1998
Der Betrieb 1998, 1719