Jahressonderzahlung trotz langanhaltender Krankheit


Ist in einer Betriebsvereinbarung festgelegt worden, daß jedem Arbeitnehmer eine Jahressonderzahlung zusteht, sofern er "in ungekündigtem, aktivem (nicht ruhendem) Arbeitsverhältnis" steht, so hat auch ein Arbeitnehmer, der am Stichtag (1. Dezember) fortdauernd acht Monate krank war, einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung.

Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führte zu keinem "ruhenden" Arbeitsverhältnis. Eine solche Wirkung hat die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht. Denn unter einem ruhenden Arbeitsverhältnis wird nur ein solches verstanden, bei dem die wechselseitigen Hauptpflichten vorübergehend außer Kraft gesetzt wurden. Bei dem von der Arbeitsunfähigkeit betroffenen Arbeitsverhältnis liegt keine Suspendierung der Hauptpflichten vor, sondern lediglich eine Leistungsstörung.


Urteil des LAG Köln vom 14.08.1998
11 Sa 1256/97
MDR 1999, 166
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