Kostentragung bei nichtiger Betriebsratswahl


Wird die Wahl eines Betriebsrats wegen Wahlmängeln, das heißt wegen Fehlern hinsichtlich der Wählbarkeit eines Kandidaten, des Wahlrechts und des Wahlverfahrens angefochten, so enden die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse des Betriebsrats erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Wahl für unwirksam erklärt wird. Bis dahin bleibt der Betriebsrat im Amt und kann vom Arbeitgeber die Kosten für seine Teilnahme an der Sitzung ersetzt verlangen.

Anderes gilt jedoch zum Teil dann, wenn bei einer Wahlanfechtung die Nichtigkeit der gesamten Betriebsratswahl festgestellt wird. Wird bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in einem so hohen Maße verstoßen, daß nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gewahrt wird, so hat der Betriebsrat, der aus solch einer nichtigen Wahl hervorgeht, von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Er kann demzufolge dann auch nicht den Arbeitgeber auf Erstattung seiner Kosten in Anspruch nehmen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war jedoch die Nichtigkeit der Betriebsratswahl nicht ohne weiteres erkennbar. Die Wahl wurde für nichtig erklärt, da das Betriebsverfassungsgesetz bei kirchlichen oder karitativen Einrichtungen keinen Betriebsrat vorsieht. Für einen rechtlich nicht Fachkundigen war gleichwohl nicht ohne weiteres zu erkennen, ob sich bei einem diakonischen Werk die Berechtigung zur Wahl einer Arbeitnehmervertretung nicht aus anderen Vorschriften insbesondere dem Sonderstatus der Kirchen ergibt, wonach diese ihre Angelegenheiten innerhalb der für sie geltenden Gesetze selbst ordnen und verwalten können. Somit konnte der gewählte Betriebsrat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit der Wahl auf deren Bestand vertrauen und somit auch seine Auslagen ersetzt verlangen.


Beschluß des BAG vom 29.04.1998
7 ABR 42/97
RdW 1999, 51
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