Widerspruch des Betriebsrats bei falscher Eingruppierung
Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Zustimmung bei einer personellen Maßnahme verweigern, wenn dadurch gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung verstoßen würde.
Diese Vorschrift gibt dem Betriebsrat nicht nur das Recht, eine niedrigere Eingruppierung wie die vorgesehene Vergütungsgruppe zu beanstanden, sondern auch seine Zustimmung zu verweigern, wenn ein Mitarbeiter entgegen dem geltenden Tarifvertrag nach einer zu hohen Vergütungsgruppe bezahlt wird. Die Vorschrift soll nämlich nicht nur Mitarbeiter vor einer zu geringen Bezahlung schützen, sondern sie dient auch der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis.
Beschluß des BGH vom 28.04.1998
1 ABR 50/97
Betriebs-Berater 1998, 2059