Wird dem Mieter oder Pächter der vertragsgemäße Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder weist die Mietsache schon beim Beginn des Mietverhältnisses erhebliche Mängel auf, so ist der Mieter/Pächter berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen. Die Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen (§ 542 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).
Ist die dem Vermieter gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung jedoch abgelaufen, so muß der Mieter alsbald Klarheit schaffen, ob er die Kündigung ausspricht oder nicht. Das Kündigungsrecht der Mieters aus § 542 BGB wird verwirkt, sofern dieser nicht binnen eines angemessenen Zeitraums von etwa einem Monat die Kündigung ausspricht. Setzt der Mieter oder Pächter das Mietverhältnis über diesen Zeitraum trotz Kenntnis der Mängel fort, steht ihm kein Kündigungsrecht mehr zu.
Urteil des Saarländischen OLG vom 23.09.1998
1 U 969/97-185
MDR 1999, 86